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1. Warum wird gefördert?
Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens und erfüllen Aufgaben im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger.
Gemeinnützige Vereine fördern
Zwecke.
Im Rahmen ihrer Möglichkeiten will die Marktgemeinde Pöggstall die Vereine unterstützen und somit auch ihre Anerkennung für deren Arbeit ausdrücken. Ganz besonders soll die Kinder- und Jugendarbeit der Vereine gefördert werden.
Die finanzielle Ausstattung der Vereine muss aber grundsätzlich über Mitgliedsbeiträge, Aktivitäten, Spenden und Sponsoring erfolgen.
Die Vereinsförderung stellt eine freiwillige Leistung der Gemeinde dar.
2. Jugendförderung
Setzen Vereine besondere Aktivitäten für die jugendlichen Vereinsmitglieder bzw. werden Investitionen getätigt, welche auch bzw. nur den jugendlichen Vereinsmitgliedern dienen, so wird das von der Marktgemeinde Pöggstall durch einen Zuschuss unterstützt.
Als solche Aktivitäten gelten z.B.:
· eigenes Ensemble der Jugendlichen bei Musik- bzw. Gesangsvereinen
· eigene Jugendmannschaften bei Sportvereinen
· Investitionen beim Equipment welches auch/nur den jugendlichen Vereinsmitgliedern dient
2.1. Mindestförderung, Höchstförderung
Die Höhe der Förderung entspricht den Kosten, die der Verein für die besonderen Aktivitäten mit den jugendlichen Vereinsmitgliedern aufwendet, mindestens jedoch
€ 250,--
und höchstens
€ 1.200,-- pro Jahr.
Die Jugendförderung kann jährlich im Nachhinein in Anspruch genommen werden und muss bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.
2.2. Antragstellung
Dem Förderungsantrag zur Jugendförderung sind folgende Dokumente beizulegen:
· Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung inkl. Kassabericht
· Endgültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer
· Auszug aus dem zentralen Vereinsregister (ZVR)
· Liste aller Jugendlichen Vereinsmitglieder inkl. Geburtsdatum
· Beschreibung der speziell für/mit den jugendlichen Vereinsmitgliedern durchgeführten Aktivitäten/Investitionen
· Aufstellung der Kosten, die für diese Aktivitäten erforderlich waren
· Rechnungsvorlage der getätigten Investition
Als Jugendliche gelten Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
3. Startförderung
Die Marktgemeinde Pöggstall gewährt einem neu gegründeten Verein einen einmaligen Zuschuss in der Höhe von
€ 300,--
Ein Ansuchen um Gewährung der Startförderung kann frühestens 1 Jahr nach Vereinsgründung (Entstehungsdatum lt. ZVR) und spätestens 5 Jahre nach Vereinsgründung gestellt werden.
3.1. Antragstellung
Dem Förderungsantrag zur Startförderung sind folgende Dokumente beizulegen:
4. Wer wird gefördert?
Gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht in erster Linie die Unterhaltung eines Geschäftsbetriebes zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ist.
Vereine mit Vereinssitz in der Marktgemeinde Pöggstall.
Um über die Förderbarkeit des Antrages zu entscheiden, müssen vom Verein folgende Grundvoraussetzungen erfüllt werden:
Nicht gefördert werden:
5. Verfahren
6. Auszahlung des Zuschusses
Werden alle Förderungskriterien und -voraussetzungen laut Kapitel 2 oder Kapitel 3 erfüllt, erhält der Antragsteller eine schriftliche Zusicherung des zuerkannten Betrages, im Zuge dessen erfolgt auch die Überweisung des Betrages auf das bekanntgegebene Konto.
Bis zur Bewilligung ist mit einer Zeitspanne von ca. drei Monaten ab Einreichung zu rechnen.
7. Kontrolle
Die Gemeinde Pöggstall behält sich das Recht vor, Einblick in alle zur Erlangung der Förderung relevanten Unterlagen zu nehmen. Der Verein verpflichtet sich zur Auskunft.
8. Widerruf
Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu widerrufen, wenn der Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat.
9. Gültigkeit
Die Bestimmungen dieser Richtlinien wurden am 18. März 2026 im Gemeinderat beschlossen und treten am 1. April 2026 in Kraft.