Pöggstaller Vereinsförderung 2026 (gültig ab 01.04.2026)

1.   Warum wird gefördert?

Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens und erfüllen Aufgaben im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger.

Gemeinnützige Vereine fördern

  • soziale und kulturelle, 
  • sportliche und gesellschaftliche,
  • wissenschaftliche

Zwecke.

Im Rahmen ihrer Möglichkeiten will die Marktgemeinde Pöggstall die Vereine unterstützen und somit auch ihre Anerkennung für deren Arbeit ausdrücken. Ganz besonders soll die Kinder- und Jugendarbeit der Vereine gefördert werden.

Die finanzielle Ausstattung der Vereine muss aber grundsätzlich über Mitgliedsbeiträge, Aktivitäten, Spenden und Sponsoring erfolgen.

Die Vereinsförderung stellt eine freiwillige Leistung der Gemeinde dar.

 

 2.     Jugendförderung

Setzen Vereine besondere Aktivitäten für die jugendlichen Vereinsmitglieder bzw. werden Investitionen getätigt, welche auch bzw. nur den jugendlichen Vereinsmitgliedern dienen, so wird das von der Marktgemeinde Pöggstall durch einen Zuschuss unterstützt.

Als solche Aktivitäten gelten z.B.:

·         eigenes Ensemble der Jugendlichen bei Musik- bzw. Gesangsvereinen

·         eigene Jugendmannschaften bei Sportvereinen

·         Investitionen beim Equipment welches auch/nur den jugendlichen Vereinsmitgliedern dient


 2.1. Mindestförderung, Höchstförderung

Die Höhe der Förderung entspricht den Kosten, die der Verein für die besonderen Aktivitäten mit den jugendlichen Vereinsmitgliedern aufwendet, mindestens jedoch

€ 250,--

und höchstens

€ 1.200,-- pro Jahr.

Die Jugendförderung kann jährlich im Nachhinein in Anspruch genommen werden und muss bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich bei der Gemeinde beantragt werden.


 2.2. Antragstellung

Dem Förderungsantrag zur Jugendförderung sind folgende Dokumente beizulegen:

·         Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung inkl. Kassabericht

·         Endgültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer

·         Auszug aus dem zentralen Vereinsregister (ZVR)

·         Liste aller Jugendlichen Vereinsmitglieder inkl. Geburtsdatum

·         Beschreibung der speziell für/mit den jugendlichen Vereinsmitgliedern durchgeführten Aktivitäten/Investitionen

·         Aufstellung der Kosten, die für diese Aktivitäten erforderlich waren

·         Rechnungsvorlage der getätigten Investition


Als Jugendliche gelten Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

 

 3. Startförderung

Die Marktgemeinde Pöggstall gewährt einem neu gegründeten Verein einen einmaligen Zuschuss in der Höhe von

€ 300,--

Ein Ansuchen um Gewährung der Startförderung kann frühestens 1 Jahr nach Vereinsgründung (Entstehungsdatum lt. ZVR) und spätestens 5 Jahre nach Vereinsgründung gestellt werden.


3.1. Antragstellung

 Dem Förderungsantrag zur Startförderung sind folgende Dokumente beizulegen:

·              Auszug aus dem zentralen Vereinsregister (ZVR)

 

  4.    Wer wird gefördert?

Gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht in erster Linie die Unterhaltung eines Geschäftsbetriebes zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile ist.

Vereine mit Vereinssitz in der Marktgemeinde Pöggstall.

Um über die Förderbarkeit des Antrages zu entscheiden, müssen vom Verein folgende Grundvoraussetzungen erfüllt werden:

  • Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereines muss den Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Pöggstall haben. 
  • Der Verein muss im zentralen Vereinsregister registriert sein und über eine ZVR Nummer verfügen. 
  • Der Verein muss einen endgültigen Freistellungsbescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer vorlegen.  
  • Der Verein muss grundsätzlich für jeden Pöggstaller Bürger offen sein. 

Nicht gefördert werden:  

  • Vereine, die überwiegend oder ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgen 
  • Vereine, die Berufs-, Lizenz- und Vertragssport betreiben 
  • Politische Parteien und Wählervereinigungen 
  • Gewerkschaftliche oder gewerbliche Organisationen 
  • Spendensammelvereine 
  • Für bereits vorgelegte Rechnungen welche, aus einem anderen Projekt seitens der Gemeinde gefördert werden, gibt es keine zusätzliche Förderung mehr.

 

5.    Verfahren 

  • Ansuchen um eine Förderung nach diesen Richtlinien sind bei der Gemeinde Pöggstall bis spätestens 31. März des Folgejahres schriftlich einzubringen. 
  • Die Vollziehung der Förderungsrichtlinien obliegt nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, (§ 38 Abs 1 Z.1) dem Bürgermeister. 
  • Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens entscheidet der Gemeinderat der Marktgemeinde Pöggstall. 
  • Über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der Förderungswerber eine schriftliche Verständigung, die im Falle einer Ablehnung des Ansuchens die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat. 
  • Zugleich mit der Bewilligung des Förderungsansuchens erfolgt die Auszahlung des bewilligten Förderungszuschusses durch Überweisung auf ein vom Förderungswerber bekanntzugebendes Bankkonto.

 

 6.   Auszahlung des Zuschusses

Werden alle Förderungskriterien und -voraussetzungen laut Kapitel  2 oder Kapitel  3 erfüllt, erhält der Antragsteller eine schriftliche Zusicherung des zuerkannten Betrages, im Zuge dessen erfolgt auch die Überweisung des Betrages auf das bekanntgegebene Konto.

Bis zur Bewilligung ist mit einer Zeitspanne von ca. drei Monaten ab Einreichung zu rechnen.

 

  7.   Kontrolle

Die Gemeinde Pöggstall behält sich das Recht vor, Einblick in alle zur Erlangung der Förderung relevanten Unterlagen zu nehmen. Der Verein verpflichtet sich zur Auskunft.

 

8.      Widerruf

Eine nach diesen Richtlinien gewährte Förderung ist vom Bürgermeister schriftlich zu widerrufen, wenn der Förderungswerber zur Erlangung der Förderung unrichtige Angaben gemacht hat.

 

 9.      Gültigkeit

Die Bestimmungen dieser Richtlinien wurden am 18. März 2026 im Gemeinderat beschlossen und treten am 1. April 2026 in Kraft.